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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §88 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 94 Abs 1 ForstG iVm § 88 Abs 4 ForstG ist die forstbehördliche Genehmigung eines Fällungsplanes erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die eine dem Gesetz entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten sind. Dem VwGH obliegt es daher zu prüfen, ob die von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Auflage diese und darüber hinaus die an Auflagen überhaupt zu stellenden Voraussetzungen erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983070369.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010