RS Vwgh 1986/12/18 83/07/0369

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §88 Abs1;
ForstG 1975 §94 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 94 Abs 1 ForstG iVm § 88 Abs 4 ForstG ist die forstbehördliche Genehmigung eines Fällungsplanes erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die eine dem Gesetz entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten sind. Dem VwGH obliegt es daher zu prüfen, ob die von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Auflage diese und darüber hinaus die an Auflagen überhaupt zu stellenden Voraussetzungen erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983070369.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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