RS Vwgh 1986/12/18 85/08/0122

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Die Partei, die eine Sozialversicherungss(beitrags)freiheit geltend macht, hat die dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen, sofern sie durch die bekämpfte Entscheidung, mit der sie zu Beitragszahlungen verpflichtet wird, in die Lage versetzt wird, die Annahme einer Verpflichtung zu Beitragszahlungen konkrete Sachverhaltsbehauptungen entgegenzusetzen (Hinweis E 3.4.1986, 84/08/0234). Kommt sie dieser Behauptungslast nicht nach oder weigert sie sich, für die Ermittlung des Sachverhaltes wesentliche Unterlagen vorzulegen (Hinweis E 29.9.1986, 84/08/0131), die die Einspruchsbehörde nicht von Amts wegen beschaffen kann, so ist es nicht rechtswidrig, weil die Einspruchsbehörde ihrer Entscheidung die Annahmen des bekämpften Bescheides zugrundelegt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080122.X01

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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