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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Enthält der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers trennbare Ansprüche, so muss der Einspruch gegen diesen Bescheid hinsichtlich jedes trennbaren Abspruches einen begründeten Einspruchsantrag iSd § 412 Abs 1 ASVG enthalten. Eine nachgebrachte Begründung nach Ablauf der Einspruchsfrist kann den inhaltlichen Mangel nicht sanieren (Hinweis E 15.1.1982, 100/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080122.X02Im RIS seit
03.10.2005