RS Vwgh 1986/12/18 84/06/0195

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §15;
WFG 1984 §34 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu § 34 WFG 1984 (Abs 3 Z 4) nennt § 15 WFG 1968 den Wegfall des dringenden Wohnbedarfs nicht als Erlöschensgrund für die Wohnbeihilfe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984060195.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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