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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Bemerkungen aus "verfahrensökonomischen Gründen" der Vorstellungsbehörde, welche keine die Aufhebung der Gemeindeentscheidung tragenden Gründe darstellen, vermögen keinerlei weitere Bindungswirkung für die Gemeindebehörden zu entfalten.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060186.X02Im RIS seit
04.01.2006