RS Vwgh 1986/12/18 84/06/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1986
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Krnt 1969 §10 Abs4;
BauO Krnt 1969 §10 Abs5;
BauO Krnt 1969 §19 litc Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides wegen Nichtigkeit gem § 19 Krnt BauO kommt es nicht darauf an, ob die Stellungnahme des Bauanwaltes gem § 10 Abs 4 und 5 Krnt BauO im erstinstanzlichen Bescheid widerlegt wurde, sondern ausschließlich darauf, aus welchem Grunde durch dem Baubewilligungsbescheid das Gesetz objektiv verletzt wurde. Diese Frage ist durch Ermittlungsverfahren zu klären, nicht jedoch dadurch, dass die Stellungnahme des Bauanwaltes ohne weiteres als objektives Ergebnis zugrundegelegt wird.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984060109.X02

Im RIS seit

07.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten