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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §103 impl;Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der Aufrechnung ist im § 71 GSVG ausdrücklich statuiert. Nach dieser Vorschrift darf der Versicherungsträger in bestimmten taxativ angeführten Fällen auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen. Dabei handelt es sich um Geldleistungen, die der Versicherungsträger bei Eintreten der für die Kranken- oder Pensionsversicherung festgesetzten Versicherungsfälle zu erbringen hat ( §§ 54 ff GSVG), die somit Versorgungscharakter haben. Wenn der Gesetzgeber schon bei Versorgungsleistungen eine Aufrechnung zulässt, dann muss mit einem Größenschluss der § 71 Abs 1 GSVG so ausgelegt werden, dass eine Aufrechnung jedenfalls auch dann zulässig ist, wenn die Forderung und die Gegenforderung dem Beitragsrecht angehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080164.X01Im RIS seit
14.10.2005