RS Vwgh 1986/12/18 85/08/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412;
ASVG §413;
ASVG §67 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0262 E 27. Juni 1985 VwSlg 11813 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ist während des Einspruchsverfahrens die Einspruchswerberin eine GmbH, die als Dienstgeberin nach den § 58 Abs 2 ASVG und § 113 Abs 1 ASVG verpflichtet wurde, durch Umwandlung in eine KG erloschen, so ist das Einspruchsverfahren einzustellen, weil eine Zuständigkeit zur Verpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers fehlt

(1) und eine Feststellung zur Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG außerhalb der Sache nach § 66 Abs 4 AVG 1950 läge.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080122.X06

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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