Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §103 impl;Rechtssatz
Die Aufrechnung ist eine Angelegenheit der sich aus dem GSVG ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten. Deshalb handelt es sich um eine Verwaltungssache über die der LH im Rechtsmittelweg zu entscheiden hat. Die bescheidmäßige Feststellung ist von Amts wegen zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080164.X03Im RIS seit
14.10.2005