RS Vwgh 1986/12/18 85/08/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1986
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35;
ASVG §67 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0262 E 27. Juni 1985 VwSlg 11813 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Das ASVG enthält keine Bestimmungen über den Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers in die Beitragsverbindlichkeit des Beitragsschuldners (anders § 19 BAO). Der an sich zur Beitragsfeststellung zuständige Versicherungsträger ist daher nicht befugt, über die (allenfalls nach privatrechtlichen Bestimmungen auf einem anderen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen) Beitragsverbindlichkeiten zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080122.X04

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten