RS Vwgh 1986/12/18 84/06/0109

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BauO Krnt 1969 §10 Abs4;
BauO Krnt 1969 §10 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Baubewilligungsverfahren hat die Baubehörde den Parteien, wozu gem § 10 Abs 4 und 5 Krnt BauO auch die Formalpartei des Bauanwalts gehört, Parteiengehör zu einem Sachverständigen-Gutachten zu gewähren und insbesondere dieses Gutachten in der Begründung des Baubewilligungsbescheides zu verwerten.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984060109.X03

Im RIS seit

07.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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