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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Baubewilligungsverfahren hat die Baubehörde den Parteien, wozu gem § 10 Abs 4 und 5 Krnt BauO auch die Formalpartei des Bauanwalts gehört, Parteiengehör zu einem Sachverständigen-Gutachten zu gewähren und insbesondere dieses Gutachten in der Begründung des Baubewilligungsbescheides zu verwerten.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984060109.X03Im RIS seit
07.10.2004