RS Vwgh 1986/12/19 85/15/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1986
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Zum Unterschied von sogenannten know-how-Verträgen (Hinweis E 6.5.1985, 84/15/0194), wird durch Verträge betreffend die LIEFERUNG von Software auch nicht bloßes Erfahrungswissen überlassen, sondern ein für die EDV-Anlagen der Kunden jeweils adaptiertes Programm. Da die daneben vereinbarten Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Installierung der Programme, die Unterstützung bei der Fehlerbehebung und Einschulungstätigkeit nur Nebenleistungen der Bfrin darstellen, besteht ihre Hauptleistung in einem Dulden (der Nutzung) und nicht in einem Tun (der Vermittlung von Erfahrungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150249.X04

Im RIS seit

19.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten