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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zum Unterschied von sogenannten know-how-Verträgen (Hinweis E 6.5.1985, 84/15/0194), wird durch Verträge betreffend die LIEFERUNG von Software auch nicht bloßes Erfahrungswissen überlassen, sondern ein für die EDV-Anlagen der Kunden jeweils adaptiertes Programm. Da die daneben vereinbarten Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Installierung der Programme, die Unterstützung bei der Fehlerbehebung und Einschulungstätigkeit nur Nebenleistungen der Bfrin darstellen, besteht ihre Hauptleistung in einem Dulden (der Nutzung) und nicht in einem Tun (der Vermittlung von Erfahrungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150249.X04Im RIS seit
19.12.1986