TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/24 2007/03/0199

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
FischereiG OÖ 1983 §40 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §40 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §46;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. FB in M, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, Vormarktstraße 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Juni 2007, Zl. Agrar-410018/17-2007- I/Mü/Scw, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Fischereiangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über den Oö Landesfischereiverband im Sinne des § 46 Oö Fischereigesetz dem Beschwerdeführer als Eigentümer von drei Koppelfischereirechten des Fischereireviers D bescheidmäßig drei Stimmrechte für die Wahl des Revierobmannes sowie der sonstigen Mitglieder des Revierausschusses zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie gemäß § 46 Oö Fischereigesetz die Aufsicht über den Oö Landesfischereiverband ausübe. Die Aufsichtsbehörde könne jederzeit die Gebarung des Oö Landesfischereiverbandes überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätigkeit anfordern. Alle Wahlergebnisse sowie die Rechnungsabschlüsse seien unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde habe Wahlen und Beschlüsse des Oö Landesfischereiverbandes, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö Landesfischereiverbandes verletzt würden, aufzuheben. Voraussetzung für eine aufsichtsbehördliche Prüfung sei somit eine dieser vorausgehende Beschlussfassung durch den Oö Landesfischereiverband oder eines seiner Organe.

Der Antrag des Beschwerdeführers sei auf die Zuerkennung von Stimmrechten für die Wahl des Fischereirevierausschusses gerichtet. Abgesehen davon, dass sich weder aus den Bestimmungen des Oö Fischereigesetzes noch aus den Satzungen des Oö Landesfischereiverbandes eine derartige Befugnis für den Landesfischereiverband - nämlich Stimmrechte zu- oder abzuerkennen - ergebe, habe weder der Oö Landesfischereiverband noch eines seiner Organe einen derartigen Beschluss, der nunmehr von der Aufsichtsbehörde geprüft werden könnte, gefasst.

Der Beschwerdeführer habe in der Begründung seines Antrages auch ausgeführt, dass der Antrag wegen der Untätigkeit der zuständigen Fischereibehörde gestellt werde. Allerdings sei kein Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde beantragt worden. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass bei der Bezirksverwaltungsbehörde als sachlich in erster Instanz in Fischereirechtsangelegenheiten zuständiger Behörde vom Beschwerdeführer kein Antrag eingebracht worden sei, sodass auch Säumigkeit der Erstbehörde auszuschließen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Oktober 2007, B 1510/07, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung von drei Stimmrechten durch die Behauptung der belangten Behörde, sie sei formal unzuständig verletzt, zumal die §§ 46 u. 47 des Oö Fischereigesetzes der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde umfassende Prüfungs- und Entscheidungsrechte" einräumten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer Eigentümer von drei Koppelfischereirechten des Fischereirevieres D. Er bringt vor, bei der Jahreshauptversammlung dieses Fischereireviers am 13. Dezember 2006 den Antrag gestellt zu haben, ihm auf Grund seiner drei Koppelfischereirechte auch "drei Stimmrechte" in der Reviervollversammlung zuzuerkennen. Über diesen Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe daher am 14. Mai 2007 an die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Zuerkennung von drei Stimmrechten für die Wahl des Fischereiausschusses gestellt.

2. Die Aufsicht über den Oö Landesfischereiverband ist in § 46 Abs 1 bis 4 Oö Fischereigesetz wie folgt geregelt:

"(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den O.ö. Landesfischereiverband aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des O.ö. Landesfischereiverbandes überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätigkeit anfordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die Organe des O.ö. Landesfischereiverbandes sowie die Rechnungsabschlüsse sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des O.ö. Landesfischereiverbandes verletzt werden, aufzuheben.

(4) Der O.ö. Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Belange des Fischereiwesens im Lande zu erstatten. Zu diesem Zweck hat der O.ö. Landesfischereiverband statistische Aufzeichnungen über die Fischerei betreffende Daten, und zwar die Anzahl der Fischereiberechtigten und der Bewirtschafter, der Fischwässer, der Fischerkarten und der Fischergastkarten, sowie über Besatz und Ausfang der Fischwässer zu führen (Fischereistatistik). Soweit diese Daten den Behörden zugänglich sind, haben sie diese auf sein Verlangen dem Landesfischereiverband zur Verfügung zu stellen."

Über die Geschäftsführung der Fischereireviere bestimmt § 40 Oö Fischereigesetz:

"(1) Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereirevierausschuß und der Fischereirevierobmann.

(2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des O.ö. Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sind.

(3) Der Fischereirevierausschuß besteht aus dem Fischereirevierobmann, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muß Vertreter eines Vereines sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Abs. 2 ist. Ein Mitglied des Fischereirevierausschusses ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen.

(4) Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereirevierausschusses sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen."

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Parteiengehörs, da er weder persönlich angehört, noch vom Ergebnis des Beweisverfahrens verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Die belangte Behörde habe offensichtlich in Verkennung der Rechtslage überhaupt kein Beweisverfahren abgeführt und daher auch nicht festgestellt, weshalb der Obmann des gegenständlichen Fischereirevieres säumig sei. Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, wem in diesem Fischereirevier überhaupt Stimmrechte zukämen. Dies wäre aber Voraussetzung, um objektiv überprüfen zu können, ob eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit anderen Fischereiberechtigten vorliege, bzw ob ihm tatsächlich drei Stimmrechte zustünden.

Der angefochtene Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig. Gemäß § 46 Oö Fischereigesetz übe die Landesregierung die Aufsicht über den Oö Landesfischereiverband aus. Sie sei nach § 46 Abs 2 leg cit berechtigt, jederzeit die Gebarung des Oö Landesfischereiverbandes zu überprüfen, sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätigkeit anzufordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die Organe des Oö Landesfischereiverbandes, sohin auch Wahlen betreffend Fischereiausschüsse (gemeint: Fischereirevierausschüsse) und deren Obmänner, seien der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Gemäß § 46 Abs 3 Oö Fischereigesetz habe die Aufsichtsbehörde Wahlen und Beschlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen oder die Satzungen des Oö Landesfischereiverbandes verletzt würden, aufzuheben. Daraus "und auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2007 zu B 1510/07" leite sich unter anderem auch aus § 40 Abs 2 und 4 Oö Fischereigesetz die Berechtigung und die Verpflichtung der belangten Behörde ab, Stimmrechtsentscheidungen zu treffen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, mangels gesetzlicher Befugnisse zur Stimmrechtsentscheidung nicht berechtigt und daher formell unzuständig zu sein, sei eine irrige und unhaltbare Rechtsmeinung. Die Rechtmäßigkeit einer Wahl könne von einer Aufsichtsbehörde nur dann objektiv überprüft werden, wenn sie die Wahlberechtigten feststellen und bei Unklarheiten die Befugnis zur Entscheidung über die Zu- oder Aberkennung von Stimmrechten treffen könne.

4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss, auf den auch der Beschwerdeführer verweist, festgehalten hat, ergibt sich die Zuteilung der Stimmrechte für die Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses unmittelbar aus § 40 Abs 2 und 4 Oö Fischereigesetz. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde, über Antrag eines Fischereiberechtigten Entscheidungen darüber zu treffen, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) diesem in einem bestimmten Fischereirevier ein Stimmrecht zukommt, sieht das Oö Fischereigesetz nicht vor.

Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Ausführungen auch nicht auf eine gesetzliche Bestimmung, nach der der belangten Behörde ausdrücklich eine Entscheidungsbefugnis über das Stimmrecht bei der Wahl des Fischereirevierausschusses übertragen worden wäre, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Funktion der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde über den Oö Fischereiverband, wobei er ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 46 und 47 Oö Fischereigesetz Bezug nimmt.

Aus § 47 Oö Fischereigesetz - der die Behörden im Sinne des Oö Fischereigesetzes benennt und deren örtliche und sachliche Zuständigkeit abgrenzt - lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.

§ 46 Oö Fischereigesetz, auf den sich der Beschwerdeführer inhaltlich ausschließlich bezieht, regelt die Aufsicht der belangten Behörde über den Oö Landesfischereiverband. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde Wahlen und Beschlüsse, durch die das Oö Fischereigesetz verletzt wird, aufzuheben hat und dass der belangten Behörde umfassende Aufsichtsrechte - die in § 46 Oö Fischereigesetz näher dargelegt sind - zukommen. Das gemäß § 46 Oö Fischereigesetz der belangten Behörde eingeräumte Aufsichtsrecht ermöglicht dieser auch, Wahlen zu den Fischereirevierausschüssen zu überprüfen und im Falle festgestellter Verletzungen der fischereirechtlichen Vorschriften aufzuheben.

Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl 2004/10/0064) kommt nämlich auf die Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse niemandem ein Anspruch zu, sofern nicht die in Betracht kommenden Sondervorschriften anderes bestimmen. Entsprechende Sonderregelungen enthält das Oö Fischereigesetz jedoch nicht, sodass der Antrag des Beschwerdeführers von der belangte Behörde im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.

5. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2008

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030199.X00

Im RIS seit

25.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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