RS Vwgh 1986/12/19 85/15/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1986
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Mit dem Einwand der Bfrin, die überlassenen Programme für EDV-Anlagen seien deswegen als verbrauchbar anzusehen, weil es der Wille ihrer Kunden sei, diese Programme abzuändern, also andere Sachen im Rechtsinn zu erzeugen, ist sie nicht im Recht, weil der gewöhnliche, bestimmungsgemäße Gebrauch der von der Bfrin ursprünglich übergebenen Programme dennoch nicht in deren Verbrauch besteht. Auch sind Sachen nicht notwendig deswegen verbrauchbare, weil sie mit Erlaubnis des Nutzungsgebers abgeändert und im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses vernichtet werden dürfen bzw im Interesse einer unerwünschten Weitergabe sogar vernichtet werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150249.X03

Im RIS seit

19.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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