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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP11;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1987/6, S 284 ;Rechtssatz
Werden über ein nach § 14 TP 11 GebG bogengebührenpflichtiges Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so ist auf Grund des Urkundenprinzips grundsätzlich die Bogengebühr für jede Urkunde gesondert zu entrichten; § 25 Abs 2 GebG und § 25 Abs 3 GebG sind nicht anwendbar. Das bedeutet aber, daß jede Gleichschrift von einer Urkunde, die über ein nach § 14 TP 11 GebG bogengebührenpflichtiges Rechtsgeschäft errichtet worden ist - da sie sich von dieser nicht unterscheidet - dann gebührenpflichtig iSd § 14 TP 11 GebG ist, wenn die Urschrift der Gebührenpflicht unterliegt und kraft Gesetztes keine Befreiung von der Gebühr für diese Gleichschrift angeordnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X03Im RIS seit
19.12.1986Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010