RS Vwgh 1986/12/19 86/15/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1986
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP11;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1987/6, S 284 ;

Rechtssatz

Werden über ein nach § 14 TP 11 GebG bogengebührenpflichtiges Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so ist auf Grund des Urkundenprinzips grundsätzlich die Bogengebühr für jede Urkunde gesondert zu entrichten; § 25 Abs 2 GebG und § 25 Abs 3 GebG sind nicht anwendbar. Das bedeutet aber, daß jede Gleichschrift von einer Urkunde, die über ein nach § 14 TP 11 GebG bogengebührenpflichtiges Rechtsgeschäft errichtet worden ist - da sie sich von dieser nicht unterscheidet - dann gebührenpflichtig iSd § 14 TP 11 GebG ist, wenn die Urschrift der Gebührenpflicht unterliegt und kraft Gesetztes keine Befreiung von der Gebühr für diese Gleichschrift angeordnet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X03

Im RIS seit

19.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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