RS Vwgh 1986/12/19 86/15/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1986
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5;

Rechtssatz

Eine Vollmacht stellt, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wird, eine Beilage iSd § 14 TP 5 GebG dar. Das gleiche muß gelten, wenn an Stelle der urschriftlichen Vollmachtsurkunde eine beglaubigte Abschrift oder eine dieser gleichzusetzende Fotokopie derselben einer gebührenpflichtigen Eingabe beigeschlossen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150082.X01

Im RIS seit

19.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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