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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5;Rechtssatz
Eine Vollmacht stellt, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wird, eine Beilage iSd § 14 TP 5 GebG dar. Das gleiche muß gelten, wenn an Stelle der urschriftlichen Vollmachtsurkunde eine beglaubigte Abschrift oder eine dieser gleichzusetzende Fotokopie derselben einer gebührenpflichtigen Eingabe beigeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150082.X01Im RIS seit
19.12.1986