RS Vwgh 1986/12/19 86/15/0071

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Veröffentlicht am 19.12.1986
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP11;

Rechtssatz

Da nach der Tarifbestimmung des § 14 TP 11 GebG nicht das Rechtsgeschäft, sondern die darüber errichtete Urkunde Gegenstand der Gebühr ist, kommt es bei Beurteilung der Gebührenpflicht dieser Urkunde in erster Linie darauf an, ob sie als Urkunde über Rechtsgeschäfte im Sinne des Gebührengesetzes anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X02

Im RIS seit

19.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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