TE Vfgh Erkenntnis 2003/3/13 B842/02

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §19 Abs3 Z3

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Kammervorstandes der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten vom 20. März 2002 wurde die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei festgestellt, für das Jahr 2002 (als eine an die Kammer zu entrichtende Umlage) eine Berufshaftpflichtversicherungsprämie in bestimmter Höhe zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der §§1, 4, 5 und 6 der von der Kammervollversammlung am 30. November 2001 beschlossenen Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten sowie des Punktes 2 und der Worte "sowie die Berufshaftpflichtversicherungsprämie", "28. Februar 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" und "31. Juli 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" in Punkt 8 des gleichfalls am 30. November 2001 von der Kammervollversammlung gefassten, als "Kammerumlage 2002" bezeichneten Beschlusses, kundgemacht in den KammerNachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001), S 10f., entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 28. Februar 2003 von Amts wegen Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, V21-52/03, hob er die Umlagenordnung sowie die genannten Bestimmungen der "Kammerumlage 2002" als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985, 10.879/1986).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B842.2002

Dokumentnummer

JFT_09969687_02B00842_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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