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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP11;Rechtssatz
Für den Bereich der im § 14 TP 11 GebG genannten Rechtsgeschäfte, die unter das KVG fallen, bedarf es schon deshalb keiner mit den §§ 25 und § 31 Abs 1 GebG korrespondierenden Vorschriften, weil einerseits nach dem KVG bei derartigen Rechtsgeschäften die Steuer unabhängig von der über das Rechtsgeschäft errichteten Anzahl von Urkunden nur einmal zu erheben ist und andererseits durch die KVDB die Anmeldeverpflichtung derartiger Rechtsgeschäfte so geregelt ist, daß für die Anzeige die Vorlage von Gleichschriften nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X07Im RIS seit
19.12.1986Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010