RS Vwgh 1986/12/19 86/15/0071

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Veröffentlicht am 19.12.1986
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Norm

GebG 1957 §14 TP11;
GebG 1957 §25;
GebG 1957 §31 Abs1;

Rechtssatz

Für den Bereich der im § 14 TP 11 GebG genannten Rechtsgeschäfte, die unter das KVG fallen, bedarf es schon deshalb keiner mit den §§ 25 und § 31 Abs 1 GebG korrespondierenden Vorschriften, weil einerseits nach dem KVG bei derartigen Rechtsgeschäften die Steuer unabhängig von der über das Rechtsgeschäft errichteten Anzahl von Urkunden nur einmal zu erheben ist und andererseits durch die KVDB die Anmeldeverpflichtung derartiger Rechtsgeschäfte so geregelt ist, daß für die Anzeige die Vorlage von Gleichschriften nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X07

Im RIS seit

19.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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