RS Vwgh 1986/12/19 85/15/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1986
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Das Vorbringen der Bfrin bei Verträgen betreffend die LIEFERUNG von Software lägen gem § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG gebührenfreie Werknutzungsverträge vor, ist nicht berechtigt: Abgesehen davon, dass es hierfür schon an der im E vom 27.11.1980, 240/79, für essentiell erkannten Voraussetzungen fehlt, dass der Vertragsabschluss durch den Urheber des geschützten Werkes - eine natürliche Person - erfolgte, hat die Bfrin ihren Vertragspartnern zwar Nutzungsrechte eingeräumt, diese stellen sich aber deswegen nicht als Werknutzungsrechte dar, weil hiemit nicht die Einräumung Einzelner oder aller der in den §§ 14 bis 18 UrheberrechtsG vorbehaltenen Verwertungsarten verbunden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150249.X05

Im RIS seit

19.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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