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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
In § 13 Abs 1 GebG fehlt eine Regelung darüber, wer bei den Tarifposten 11, 12 und 13 des § 14 GebG Gebührenschuldner ist. Zur Schließung dieser Lücke müssen auch hier (wie beim Urkundenbegriff) die Bestimmungen der 3. Abschnittes des GebG herangezogen werden, sodaß für die Frage, wer bei den genannten Tarifposten als Gebührenschuldner in Betracht kommt, sinngemäß die Vorschriften des § 28 GebG, nicht aber die Bestimmungen des § 13 Abs 1 GebG anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X05Im RIS seit
19.12.1986Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010