RS Vwgh 1986/12/19 86/15/0071

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Veröffentlicht am 19.12.1986
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Norm

GebG 1957 §13 Abs1;
GebG 1957 §14 TP11;
GebG 1957 §14 TP12;
GebG 1957 §14 TP13;
GebG 1957 §28;

Rechtssatz

In § 13 Abs 1 GebG fehlt eine Regelung darüber, wer bei den Tarifposten 11, 12 und 13 des § 14 GebG Gebührenschuldner ist. Zur Schließung dieser Lücke müssen auch hier (wie beim Urkundenbegriff) die Bestimmungen der 3. Abschnittes des GebG herangezogen werden, sodaß für die Frage, wer bei den genannten Tarifposten als Gebührenschuldner in Betracht kommt, sinngemäß die Vorschriften des § 28 GebG, nicht aber die Bestimmungen des § 13 Abs 1 GebG anzuwenden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X05

Im RIS seit

19.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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