RS Vwgh 1986/12/19 86/15/0082

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Veröffentlicht am 19.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Verweist die Berufungsbehörde in ihrer Berufungsentscheidung auf die als hinreichend und zutreffend erkannte Begründung einer in der Sache ergangenen Berufungsvorentscheidung und macht sie diese zum Bestandteil der Begründung der Berufungsentscheidung, so kann darin kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 288 Abs 1 lit d BAO erblickt werden, wenn die übernommene Begründung zur Beurteilung der entscheidenen Tatsachen ausreicht. Wurden diesfalls von der Partei im Berufungsverfahren nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung weder neue Tatsachen noch Rechtsausführungen vorgebracht, so muß ihr Beschwerdevorbringen, daß die Berufungsbehörde mit der Übernahme der Begründung aus der Berufungsvorentscheidung nicht sein gesamtes Berufungsvorbringen erledigt habe, ins Leere gehen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150082.X03

Im RIS seit

19.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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