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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Verweist die Berufungsbehörde in ihrer Berufungsentscheidung auf die als hinreichend und zutreffend erkannte Begründung einer in der Sache ergangenen Berufungsvorentscheidung und macht sie diese zum Bestandteil der Begründung der Berufungsentscheidung, so kann darin kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 288 Abs 1 lit d BAO erblickt werden, wenn die übernommene Begründung zur Beurteilung der entscheidenen Tatsachen ausreicht. Wurden diesfalls von der Partei im Berufungsverfahren nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung weder neue Tatsachen noch Rechtsausführungen vorgebracht, so muß ihr Beschwerdevorbringen, daß die Berufungsbehörde mit der Übernahme der Begründung aus der Berufungsvorentscheidung nicht sein gesamtes Berufungsvorbringen erledigt habe, ins Leere gehen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150082.X03Im RIS seit
19.12.1986