RS Vwgh 1986/12/19 85/15/0128

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Veröffentlicht am 19.12.1986
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 idF 1982/111;
BewG 1955 §13 Abs2;

Rechtssatz

Verkäufe von GmbH-Anteilen an andere Gesellschafter bringen, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die Übertragung der Anteile der Zustimmung "der Geschäftsführung" bedarf, wobei die Wertermittlung zwingend unter Außerachtlassung des Firmenwertes, allfälliger stiller Reserven sowie von Eventualforderungen vorzunehmen ist, nicht den "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung" erzielbaren Wert zum Ausdruck und gestatten auch keine Wertableitung iSd § 13 Abs 2 zweiter Satz BewG 1955 idF 1982/111; in einem solchen Fall ist der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile auf die im nächsten Satz der bezogenen Gesetzesstelle vorgesehene Weise zu ermitteln, dh durch Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150128.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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