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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 idF 1982/111;Rechtssatz
Verkäufe von GmbH-Anteilen an andere Gesellschafter bringen, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die Übertragung der Anteile der Zustimmung "der Geschäftsführung" bedarf, wobei die Wertermittlung zwingend unter Außerachtlassung des Firmenwertes, allfälliger stiller Reserven sowie von Eventualforderungen vorzunehmen ist, nicht den "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung" erzielbaren Wert zum Ausdruck und gestatten auch keine Wertableitung iSd § 13 Abs 2 zweiter Satz BewG 1955 idF 1982/111; in einem solchen Fall ist der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile auf die im nächsten Satz der bezogenen Gesetzesstelle vorgesehene Weise zu ermitteln, dh durch Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150128.X01Im RIS seit
14.01.2002