RS Vwgh 1986/12/19 86/15/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1986
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Norm

GebG 1957 §14 TP11;

Rechtssatz

Für die Gebührenpflicht einer Urkunde kommt es nicht darauf an, ob sie zu Beweiszwecken errichtet worden ist, erforderlich ist nur der objektive Beweiswert der Urkunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X04

Im RIS seit

19.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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