RS Vwgh 1986/12/22 86/10/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0093 E 28. Mai 1982 VwSlg 10749 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Der § 62 Abs 4 AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100152.X03

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten