Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0093 E 28. Mai 1982 VwSlg 10749 A/1982 RS 2Stammrechtssatz
Der § 62 Abs 4 AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100152.X03Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009