RS Vwgh 1986/12/22 86/10/0152

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Veröffentlicht am 22.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §62 Abs4;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988;

Rechtssatz

Die Berichtigung der falschen Bezeichnung des Grundstückes mit Nr 409/1 statt 416/2 durch einen Berichtigungsbescheid erfordert weder ein Ermittlungsverfahren noch die Gewährung von Parteiengehört, weil die hier unterlaufene Unrichtigkeit von der Partei des Verwaltungsverfahrens selbst gerügt wurde, offenkundig war, und entsprechend der von der Partei zutreffend aufgezeigten Sachlage bereinigt wurde.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100152.X04

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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