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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988;Rechtssatz
Die Berichtigung der falschen Bezeichnung des Grundstückes mit Nr 409/1 statt 416/2 durch einen Berichtigungsbescheid erfordert weder ein Ermittlungsverfahren noch die Gewährung von Parteiengehört, weil die hier unterlaufene Unrichtigkeit von der Partei des Verwaltungsverfahrens selbst gerügt wurde, offenkundig war, und entsprechend der von der Partei zutreffend aufgezeigten Sachlage bereinigt wurde.
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100152.X04Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009