RS Vwgh 1986/12/22 86/10/0121

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Veröffentlicht am 22.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Rechtssatz

Gemäß § 8 AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Dies ist anhand der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (Hinweis E 28.1.1985, 84/10/0270).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100121.X02

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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