RS Vwgh 1986/12/29 86/10/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0163 E 10. November 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht daran gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, selbst bei Fehlen von Erschwernisgründen unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe für die Verhängung einer (primären) Arreststrafe zu entscheiden (Hinweis E 19.9.1986, 86/10/0076 und E 29.4.1985, 85/10/0038).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100132.X03

Im RIS seit

29.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten