RS Vwgh 1986/12/29 86/10/0132

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Veröffentlicht am 29.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe besteht dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war (Hinweis E 15.9.1986, 86/10/0076).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100132.X02

Im RIS seit

29.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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