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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe besteht dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war (Hinweis E 15.9.1986, 86/10/0076).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100132.X02Im RIS seit
29.12.1986