RS Vwgh 1986/12/30 86/09/0148

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Veröffentlicht am 30.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
HDG 1985 §5 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Unterbrechung des durch bloße Mitteilung einzuleitenden Kommandantenverfahrens nach den §§ 55 ff HDG ist nicht mit Bescheid auszusprechen. Eine Erledigung, mit der der Kommandant die im Gesetz vorgesehene Unterbrechung des Kommandantenverfahrens verfügt, kann daher nur als eine verfahrensrechtliche Anordnung, nicht aber als ein verfahrensrechtlicher Bescheid gewertet werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090148.X02

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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