RS Vwgh 1987/1/9 86/18/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VStG §49 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Die falsche Bezeichnung des eingebrachten Rechtsmittels als "Einspruch" steht einer meritorischen Entscheidung durch die Berufungsbehörde nicht im Wege (Hinweis E 23.2.1977, 1173/76). Es muss ihm aber eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstreben will und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 20.1.1984, 82/02/0153). Aus einer Berufung muss eindeutig zu entnehmen sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (Hinweis E 24.5.1978, 0675/78).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180212.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten