Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die falsche Bezeichnung des eingebrachten Rechtsmittels als "Einspruch" steht einer meritorischen Entscheidung durch die Berufungsbehörde nicht im Wege (Hinweis E 23.2.1977, 1173/76). Es muss ihm aber eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstreben will und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 20.1.1984, 82/02/0153). Aus einer Berufung muss eindeutig zu entnehmen sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (Hinweis E 24.5.1978, 0675/78).
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180212.X01Im RIS seit
04.10.2006