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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Z 10 a StVO 1960 kommt es nicht darauf an, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer längeren Strecke überschritten wird. Es genügt die gesicherte Feststellung, dass der Beschuldigte jedenfalls während des Vorbeibewegens seines Fahrzeuges am Streifenkraftwagen schneller als 80 km/h gefahren ist. Die Behörde muss nicht feststellen, ob ein Polizeifahrzeug dem Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Überholvorgang in annähernd gleich bleibendem Abstand nachgefahren ist und der Meldungsleger auch während dieses Nachfahrens den Tachometer abgelesen hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180226.X04Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010