RS Vwgh 1987/1/9 86/18/0226

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Veröffentlicht am 09.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Z 10 a StVO 1960 kommt es nicht darauf an, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer längeren Strecke überschritten wird. Es genügt die gesicherte Feststellung, dass der Beschuldigte jedenfalls während des Vorbeibewegens seines Fahrzeuges am Streifenkraftwagen schneller als 80 km/h gefahren ist. Die Behörde muss nicht feststellen, ob ein Polizeifahrzeug dem Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Überholvorgang in annähernd gleich bleibendem Abstand nachgefahren ist und der Meldungsleger auch während dieses Nachfahrens den Tachometer abgelesen hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180226.X04

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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