RS Vwgh 1987/1/9 86/18/0212

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Veröffentlicht am 09.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis E VfGH 2.10.1981, B 162/79, VfSlg 9205/81, E VwGH 22.4.1948, 0152/48, VwSlg 388 A/1948). Die in einer als Berufung bezeichneten Eingabe verwendeten Worte "ich beantrage die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens" stellen lediglich ein Berufungsbegehren dar, welches einer auch nur andeutungsweisen Begründung ermangelt.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180212.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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