RS Vwgh 1987/1/9 86/18/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10 lita;

Rechtssatz

In bezug auf die Schätzung von Fahrgeschwindigkeiten ist erfahrenen Straßenaufsichtsorganen durchaus zuzumuten, aus der mit Hilfe des Tachometers ermittelten gleich bleibenden Geschwindigkeit des Streifenkraftwagens von 80 km/h in Verbindung mit dem Ausmaß des zunehmenden Abstandes zu einem Fahrzeug, das den Streifenkraftwagen überholt hat, Schlussfolgerungen in der Richtung zu ziehen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich ist.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180226.X05

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten