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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
In bezug auf die Schätzung von Fahrgeschwindigkeiten ist erfahrenen Straßenaufsichtsorganen durchaus zuzumuten, aus der mit Hilfe des Tachometers ermittelten gleich bleibenden Geschwindigkeit des Streifenkraftwagens von 80 km/h in Verbindung mit dem Ausmaß des zunehmenden Abstandes zu einem Fahrzeug, das den Streifenkraftwagen überholt hat, Schlussfolgerungen in der Richtung zu ziehen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich ist.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180226.X05Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010