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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ist auf Grund der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers und eines weiteren Polizeibeamten davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des im Tatzeitpunkt mit 80 km/h fahrenden Streifenkraftwagens "vom Tachometer abgelesen" worden ist und die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt mindestens 110 km/h betragen hat (erhebliche Geschwindigkeitsdifferenz), so kommt bei dieser Sachlage dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Tachometer des Streifenkraftwagens nicht geeicht war (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0049).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180226.X01Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010