RS Vwgh 1987/1/9 86/18/0226

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Veröffentlicht am 09.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10 lita;

Rechtssatz

Ist auf Grund der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers und eines weiteren Polizeibeamten davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des im Tatzeitpunkt mit 80 km/h fahrenden Streifenkraftwagens "vom Tachometer abgelesen" worden ist und die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt mindestens 110 km/h betragen hat (erhebliche Geschwindigkeitsdifferenz), so kommt bei dieser Sachlage dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Tachometer des Streifenkraftwagens nicht geeicht war (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0049).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180226.X01

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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