RS Vwgh 1987/1/9 86/18/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Die vom Adressaten behauptete Abwesenheit von der Abgabestelle mit der Begründung, er habe sich im betreffenden Zeitraum im Hause oder in der Wohnung seiner Ehefrau aufgehalten, verpflichtet die Behörde, an diese Zeugin (Ehefrau) sowohl die Frage zu stellen, ob ihr bekannt sei, daß sich der Adressat im fraglichen Zeitraum entweder in ihrem Hause oder in ihrer Wohnung aufgehalten habe, als auch iSd materiellen Wahrheitsforschung im Falle der Verneinung dieser Frage, ob sie wisse, daß sich der Adressat in der genannten Zeit in seiner Wohnung aufgehalten habe. Durch die Unterlassung der Befragung der Zeugin über die Abwesenheit des Adressaten von seiner Wohnung werden Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180223.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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