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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Ein Erfahrungssatz, wonach es undenkbar sei, dass sich ein Polizeibeamter nach 16 Monaten an eine durch den Beschuldigten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung an einem bestimmten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit erinnern kann, ist dem VwGH unbekannt, wenn die Geschwindigkeit vom Tachometer des Streifenkraftwagens abgelesen wurde. Die Behörde muss daher einem auf das Erinnerungsvermögen des Meldungslegers zielenden Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens nicht stattgeben.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180226.X03Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010