RS Vwgh 1987/1/9 86/18/0226

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Veröffentlicht am 09.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10 lita;

Rechtssatz

Ein Erfahrungssatz, wonach es undenkbar sei, dass sich ein Polizeibeamter nach 16 Monaten an eine durch den Beschuldigten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung an einem bestimmten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit erinnern kann, ist dem VwGH unbekannt, wenn die Geschwindigkeit vom Tachometer des Streifenkraftwagens abgelesen wurde. Die Behörde muss daher einem auf das Erinnerungsvermögen des Meldungslegers zielenden Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens nicht stattgeben.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180226.X03

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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