RS Vwgh 1987/1/9 86/18/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0121 E 3. Oktober 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich an einen nur nach dem Datum angegebenen und zur Zeit der Vernehmung länger zurückliegenden Vorfall nicht ohne weiteres erinnern kann. Daher ist, insbesondere wenn ein ausdrücklicher diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, dem Zeugen der behauptete Vorfall in einer solchen Weise vorzuhalten, die eine konkrete Erinnerung an ihn ermöglicht (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0291).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180223.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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