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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
Wird eine "nach Maßgabe der Vorrückung in höhere Bezüge einziehbare Ausgleichszulage" gewährt, liegt es, da an den automatisch sich vollziehenden Vorgang des Vorrückens in höhere Bezüge angeknüpft wird, auch nahe, von einer damit Hand in Hand gehenden Minderung der Wortwahl "einziehbare" oder "einzuziehende" keine entscheidende Bedeutung zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120248.X01Im RIS seit
07.03.2006