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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Bereits eine unbestrittenermaßen in Rechtskraft erwachsene Anklage des Staatsanwaltes erfüllt das für die Versetzung notwendige wichtige dienstliche Interesse, weil bereits die Anklageerhebung gegen einen Beamten nicht nur sein eigenes Ansehen und seine Autorität, insbesondere bei einer leitenden Stellung, schmälert, und damit auch der Erfolg seiner Tätigkeit leidet, sondern darüber hinaus auch das Ansehen der Behörde und der Dienstbetrieb dadurch empfindlich berührt ist (Hinweis E 17.3.1986, 85/12/0212). Diese Auffassung trifft auf einen bereits verurteilten Beamten, der noch dazu ein Teilgeständnis abgelegt hat, wenn auch das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, in noch größerem Maße zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120078.X01Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018