RS Vwgh 1987/1/12 86/12/0078

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Veröffentlicht am 12.01.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs3;

Rechtssatz

Bereits eine unbestrittenermaßen in Rechtskraft erwachsene Anklage des Staatsanwaltes erfüllt das für die Versetzung notwendige wichtige dienstliche Interesse, weil bereits die Anklageerhebung gegen einen Beamten nicht nur sein eigenes Ansehen und seine Autorität, insbesondere bei einer leitenden Stellung, schmälert, und damit auch der Erfolg seiner Tätigkeit leidet, sondern darüber hinaus auch das Ansehen der Behörde und der Dienstbetrieb dadurch empfindlich berührt ist (Hinweis E 17.3.1986, 85/12/0212). Diese Auffassung trifft auf einen bereits verurteilten Beamten, der noch dazu ein Teilgeständnis abgelegt hat, wenn auch das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, in noch größerem Maße zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120078.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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