RS Vwgh 1987/1/12 86/12/0078

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Veröffentlicht am 12.01.1987
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs3;

Rechtssatz

Das für die Funktionsabberufung notwendige wichtige dienstliche Interesse, ist - insbesondere unter Berücksichtigung des vom Bf abgelegten Teilgeständnisses - auch durch ein noch nicht rechtskräftiges Strafurteil gegeben. Die Funktionsabberufung kann auch während der Suspendierung des Funktionsinhabers erfolgen, weil ein wichtiges dienstliches Interesse auch an einer Neubesetzung der Funktion bestehen kann und die Suspendierung als einstweilige Sicherungsmaßnahme die Behörde für sich allein noch nicht berechtigt, derartige rechtlich endgültig wirksame Maßnahmen zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120078.X02

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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