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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112;Rechtssatz
Das für die Funktionsabberufung notwendige wichtige dienstliche Interesse, ist - insbesondere unter Berücksichtigung des vom Bf abgelegten Teilgeständnisses - auch durch ein noch nicht rechtskräftiges Strafurteil gegeben. Die Funktionsabberufung kann auch während der Suspendierung des Funktionsinhabers erfolgen, weil ein wichtiges dienstliches Interesse auch an einer Neubesetzung der Funktion bestehen kann und die Suspendierung als einstweilige Sicherungsmaßnahme die Behörde für sich allein noch nicht berechtigt, derartige rechtlich endgültig wirksame Maßnahmen zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120078.X02Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018