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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3000/79 E 9. Jänner 1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Dienstbehörde hat einen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorrückungsstichtages gestellten Antrag auf Vollanrechnung einer bisher nur zur Hälfte berücksichtigten Zeit mit Rücksicht darauf, daß ein solcher Antrag auf Abänderung eines rechtskräftig gewordenen Bescheides hinaus läuft, gemäß § 68 Abs 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern er nicht zum Anlaß für eine aufsichtsbehördliche Maßnahme genommen wird. (Hinweis auf E vom 16.4.1975, 0374/75)
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120146.X02Im RIS seit
28.02.2006