Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §56 impl;Rechtssatz
Bereits aus dem Begriff "Hauptbeschäftigung" im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden und es nicht Aufgabe des Dienstgebers sein kann, im Interesse der Nebenbeschäftigung des Bediensteten durch entsprechende organisatorischen Maßnahmen (hier: durch Diensteinteilung) diesem die unbedenkliche Ausübung seiner Nebenbeschäftigung zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120011.X02Im RIS seit
15.09.2006