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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2;Rechtssatz
Unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde gemäß § 70 Abs 3 AVG 1950 ist jene Behörde zu verstehen, die in der im wideraufzunehmenden Verfahren entschiedenen Verwaltungssache allenfalls als instanzenmäßig gegenüber der den Wiederaufnahmsantrag abweisenden Behörde übergeordnet in Betracht kommt. Das ist in allen Fällen des Kataloges nach § 7 Abs 2 AgrBehG der Oberste Agrarsenat, und zwar auch dann, wenn in dem der allfälligen Wiederaufnahme vorangegangenen Verfahren der Landesagrarsenat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070276.X01Im RIS seit
04.05.2006