RS Vwgh 1987/1/13 86/07/0276

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Veröffentlicht am 13.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde gemäß § 70 Abs 3 AVG 1950 ist jene Behörde zu verstehen, die in der im wideraufzunehmenden Verfahren entschiedenen Verwaltungssache allenfalls als instanzenmäßig gegenüber der den Wiederaufnahmsantrag abweisenden Behörde übergeordnet in Betracht kommt. Das ist in allen Fällen des Kataloges nach § 7 Abs 2 AgrBehG der Oberste Agrarsenat, und zwar auch dann, wenn in dem der allfälligen Wiederaufnahme vorangegangenen Verfahren der Landesagrarsenat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070276.X01

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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