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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Setzung einer Frist (hier: bis 31.12.1986) für die Durchführung von auferlegten letztmaligen Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 ist (nicht rechtswidrig), wenn die Durchführung dieser Vorkehrungen innerhalb der gesetzten Frist auch nur unter größtmöglicher Anstrengung erfolgen kann. Eine solche Anstrengung ist der Partei ohne Verletzung ihrer Rechte sowohl aus Gründen des Umweltschutzes als auch mit Rücksicht darauf zumutbar, dass sie bereits ab dem Ablauf der Bewilligungsfrist mit (hier: 15.3.1982) diesbezüglichen behördlichen Aufträgen rechnen musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070209.X01Im RIS seit
11.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013