RS Vwgh 1987/1/13 86/07/0209

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Veröffentlicht am 13.01.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WRG 1959 §29;

Rechtssatz

Die Setzung einer Frist (hier: bis 31.12.1986) für die Durchführung von auferlegten letztmaligen Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 ist (nicht rechtswidrig), wenn die Durchführung dieser Vorkehrungen innerhalb der gesetzten Frist auch nur unter größtmöglicher Anstrengung erfolgen kann. Eine solche Anstrengung ist der Partei ohne Verletzung ihrer Rechte sowohl aus Gründen des Umweltschutzes als auch mit Rücksicht darauf zumutbar, dass sie bereits ab dem Ablauf der Bewilligungsfrist mit (hier: 15.3.1982) diesbezüglichen behördlichen Aufträgen rechnen musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070209.X01

Im RIS seit

11.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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