Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Bei einem amtswegigen Verfahren der vorliegenden Art (wasserpolizeilicher Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a WRG 1959) darf die Kenntnisnahme des Verhandlungsergebnisses durch die Partei keineswegs dahin gedeutet werden, sie hätte sich damit ihres Rechtes begeben, im Berufungsverfahren neues, auch mit ihrer bisher eingenommenen Haltung nicht im Einklang stehendes Vorbringen zu erstatten (Hinweis E 8.11.1976, 2333/75, VwSlg 9172 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070136.X04Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013