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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 19 VStG kann eine Verpflichtung der Behörde, vom Beschuldigten selbst stammende Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse zu überprüfen, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 4.9.1977, 2474/76).
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030061.X02Im RIS seit
14.01.1987