RS Vwgh 1987/1/14 85/03/0061

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 19 VStG kann eine Verpflichtung der Behörde, vom Beschuldigten selbst stammende Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse zu überprüfen, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 4.9.1977, 2474/76).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030061.X02

Im RIS seit

14.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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