RS Vwgh 1987/1/14 86/05/0170

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Nur der Eigentümer des Gebäudes und nicht der (noch nicht im Grundbuch aufscheinende) Käufer ist berechtigt, gegen einen Instandsetzungsauftrag das Rechtsmittel der Berufung zu erheben. Eine solche Berufung ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Käufer des Gebäudes nach Erhebung der Berufung jedoch vor Erlassung des Berufungsbescheides Eigentümer wird.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050170.X01

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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