RS Vwgh 1987/1/14 86/06/0017

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es reicht nicht aus, nur in der Begründung und nicht auch im Spruch des Strafbescheides den Zeitraum der Tatbegehung in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art anzuführen (Hinweis E VS 27.6.1984, 82/03/0218).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X03

Im RIS seit

14.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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