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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine "erhebliche" Verletzung im Sinne des § 5 Abs 6 StVO liegt vor, wenn sie nicht bloß geringfügig ist, insbesondere eine über die erste Hilfeleistung hinausgehende ärztliche Behandlung erfordert. Ob Prellungen oder Hautabschürfungen im konkreten Fall eine erhebliche Verletzung im angeführten Sinne darstellen, kann nur auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030027.X03Im RIS seit
12.04.2005