RS Vwgh 1987/1/14 85/03/0027

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs6;

Rechtssatz

Eine "erhebliche" Verletzung im Sinne des § 5 Abs 6 StVO liegt vor, wenn sie nicht bloß geringfügig ist, insbesondere eine über die erste Hilfeleistung hinausgehende ärztliche Behandlung erfordert. Ob Prellungen oder Hautabschürfungen im konkreten Fall eine erhebliche Verletzung im angeführten Sinne darstellen, kann nur auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030027.X03

Im RIS seit

12.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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